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SBB erlässt oder reduziert Geschäftsmieten während Lockdown
SBB erlässt oder reduziert Geschäftsmieten während Lockdown

Die SBB unterstützt ihre Geschäftsmieterinnen und -mieter substanziell: Wer von behördlichen Schliessungen betroffen ist, zahlt für die Dauer des Lockdowns keine Miete. Das sind primär Laden- und Gastrobetriebe in den Bahnhöfen. Betriebe, die offen bleiben durften, erhalten Mietzinsreduktionen, deren Höhe vom Umsatzrückgang abhängt.


Insgesamt werden die Mietzinse bei über 1200 Mietverträgen für die Lockdownphase angepasst. Die SBB gewährt ihren von der Coronakrise betroffenen Geschäftsmieterinnen und -mietern an Bahnhöfen und sonstigen Standorten für die Lockdown-Phase konkret folgende Mietzinserlasse und -reduktionen:

  • Die SBB verzichtet auf Mieten von Unternehmen, die während des Lockdowns auf behördliche Anweisung schliessen mussten. Davon profitieren in erster Linie Laden- und Gastrobetriebe in den Bahnhöfen. Je nach Nutzung dauert diese Phase vom 17. März bis 26. April, 10. Mai oder voraussichtlich 8. Juni 2020.
  • Betriebe, die nicht schliessen mussten, zahlen während des Lockdowns weniger Miete. Die Höhe der Reduktionen definiert sich anhand der Umsatzrückgänge der jeweiligen Nutzung.
  • Von den Mietzinsreduktionen ausgeschlossen sind Mieterinnen und Mieter von Büro- und Wohnflächen.

Mit dieser Regelung will die SBB ihre Geschäftsmieterinnen und -mieter unterstützen, zu deren Planungssicherheit und Liquidität beitragen und die teils langjährigen Geschäftsbeziehungen würdigen. Die Geschäftsmieterinnen und -mieter werden in den kommenden Tagen von der SBB kontaktiert; sie müssen die Mietzinsreduktion nicht beantragen.

Die SBB ist dem Geschäftsmieterinnen und -mieter bereits unmittelbar nach dem Lockdown mit Sofortmassnahmen entgegengekommen: So wurde die Zahlungsfrist für Mietzinse ab März 2020 um 60 Tage verlängert und die Mindestöffnungszeiten für sämtliche Geschäfte aufgehoben.

Die SBB unterstützt ihre Geschäftsmieterinnen und -mieter auch in der Hochlaufphase seit dem 11. Mai bei der Einhaltung der Hygienevorschriften (z. B. Konzeption und Umsetzung von Wartebereichen vor Geschäften), um den Kundinnen und Kunden des öffentlichen Verkehrs unter den derzeitigen Umständen eine sichere und komfortable Reise zu ermöglichen.

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