Die SBB beschafft jährlich Güter, Dienst-, und Bauleistungen in grossem Umfang — von Weichen über Züge bis zu Reinigungsdiensten. Dabei muss sie das öffentliche Beschaffungsrecht beachten: wirtschaftlich, transparent, wettbewerblich und nicht diskriminierend. Dieses Dossier erklärt kurz, welche Regeln gelten, wie Angebote bewertet werden, wer entscheidet — und welche Spielräume es gibt.
Die SBB muss sich bei Beschaffungen an die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts halten, wie sie im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) festgelegt sind. Diese Regeln sorgen dafür, dass Steuergelder wirtschaftlich eingesetzt werden, der Wettbewerb spielt und Vergabeverfahren transparent sowie diskriminierungsfrei durchgeführt werden.
Das öffentliche Beschaffungsrecht gilt bei der SBB grundsätzlich für Verträge mit externen Leistungserbringern, wenn deren Auftragswert bestimmte Schwellen überschreitet und die Leistung der Sektortätigkeit der SBB zuzuordnen ist. Typische Beispiele bei der SBB sind Bauaufträge (z. B. Tunnel, Gleise), Lieferaufträge (z. B. Rollmaterial) und Dienstleistungsaufträge (z. B. Reinigungen in Zügen). Der Güterverkehr – und damit die SBB Cargo AG – ist von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht ausgenommen.
Die Verfahrensart hängt vom Auftragswert und von der Leistungsart ab.
| Vergabeverfahren | Lieferung | Dienstleistung | Bauleistung |
|---|---|---|---|
| Offenes / selektives Verfahren | Ab 640 000 | Ab 640 000 | Ab 8 000 000 (bei Ausschreibungen im Staatsvertragsbereich) Ab 2 000 000 (bei Ausschreibungen im Nichtsstaatsvertragsbereich) |
| Einladungsverfahren | Ab 150 000 | Ab 150 000 | Ab 300 000 |
| Freihändiges Verfahren | Unter 150 000 | Unter 150 000 | Unter 300 000 |
Die SBB beurteilt in einem Ausschreibungsverfahren alle Angebote nach denselben Kriterien und verhindert, dass einzelne Anbieter bevorzugt werden könnten.
Die SBB legt in jeder Ausschreibung fest, wie die Angebote geprüft und bewertet werden. In den meisten Fällen prüft die SBB eingereichte Angebote gemäss diesem Vorgehen:
- Formale Prüfung: Eingang fristgerecht und Vollständigkeit der Unterlagen.
- Eignungsprüfung: Erfüllung der verbindlichen Eignungskriterien.
- Mindestanforderungen: Erfüllung der verbindlichen Mindestanforderungen.
- Bei Nichterfüllung der formalen Prüfung, der Eignungsprüfung oder der Mindestanforderungen erfolgt der Ausschluss.
- Zuschlagsprüfung: Bewertung nach festgelegten Zuschlagskriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots.
Die SBB bewertet Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien wie Preis, Qualität, Nachhaltigkeit etc., die projektbezogen in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt und gewichtet werden. Die SBB muss die Kriterien so bestimmen, dass das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot im Sinne von BöB/VöB ermittelt werden kann.
Die SBB legt die Gewichtung der Zuschlagskriterien je nach Beschaffungsgegenstand fest. Gemäss Beschaffungsrecht veröffentlicht sie die Kriterien im offenen bzw. selektiven Verfahren in den Ausschreibungsunterlagen. Nachträgliche Änderungen, die den Wettbewerb verfälschen könnten, sind nicht zulässig. Die Ausschreibung kann mittels Beschwerde angefochten werden.
Die Bewertung bei der SBB erfolgt transparent nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung. Damit die Beurteilung unabhängig und objektiv bleibt, setzt die SBB fachlich geeignete und unabhängige Bewertungsmitglieder ein. Es gelten klare Ausstandsregeln. Die Bewertung folgt dem publizierten Bewertungsmechanismus (z. B. Punkte oder Noten mit Gewichtung) und wird dokumentiert, so dass die Entscheidungen nachvollziehbar und begründet sind.
Nein. Die SBB kann nachvollziehen, dass die Öffentlichkeit vertiefteren Einblick in die Bewertungen erhalten möchte – besonders bei grösseren Beträgen oder kontroversen Vergaben. Allerdings können die detaillierten Bewertungen vertrauliche Geschäftsangaben von Anbietern enthalten. Eine Weitergabe solcher Informationen wäre rechtlich nicht zulässig. Nach dem Vergabeentscheid informiert die SBB die teilnehmenden Anbieter bei Bedarf in Debriefings in zusammengefasster Form über die Bewertungsergebnisse.
Der Verwaltungsrat der SBB wird über den Stand grosser Beschaffungen informiert; bei besonders umfangreichen oder hohen Investitionen entscheidet der Verwaltungsrat über die Kreditfreigabe. Weder der Verwaltungsrat noch der CEO greifen in einzelne Zuschlagsentscheide ein.
Nein. Die SBB darf bei Ausschreibungen keine inländischen Anbieter bevorzugen. Das öffentliche Beschaffungsrecht verlangt Gleichbehandlung und verbietet Diskriminierung; eine Bevorzugung schweizerischer Anbieter ist unzulässig und würde zudem gegen internationale Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen verstossen.
Regionale oder lokale Aspekte kann die SBB jedoch berücksichtigen, wenn sie sachlich begründet und verhältnismässig sind – etwa Verfügbarkeit von Service und Wartung oder kurze Interventionszeiten aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen. Ausländische Anbieter können diese Voraussetzung beispielsweise durch eine Niederlassung oder einen Servicestützpunkt in der Schweiz erfüllen.


